Welche Möglichkeiten gibt es, wenn aufgrund der Bäume des Nachbarn das eigene Grundstück zu schattig ist? Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Mediation zwischen Nachbarn?
Ein Grundnachbar A fühlt sich durch den Entzug von Licht und Luft durch die Bäume des Nachbarn B beeinträchtigt. A kann nicht mehr am Tage ohne Licht in seinem Wohnzimmer lesen, weil die belaubten Äste so tief herunterhängen. Sie hängen aber nicht auf das Grundstück von A. Dort dürfte nämlich A ja nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die herüber-hängenden Äste abschneiden.
Vergeblich hat A den B gebeten, die Äste zu kürzen oder zu entfernen.
A darf nun nicht sofort den Gerichtsweg beschreiten, sondern muß vorerst einen außergerichtlichen Konfliktlösungsversuch dem angestrebten Gerichtsverfahren anstreben. Das soll die Gerichte entlasten.
Vor Einbringung einer Klage hat nun A drei Möglichkeiten:
- Antrag auf Ladung zu einem prätorischem Vergleich,
- Anrufung einer Schlichtungsstelle oder
- Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen einer Mediation.
Diese Mediation ist nur von eingetragenen Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz durchzuführen. Die Kostentragung erfolgt durch die Person, die die Mediation anstrebt. A kann aber B zur Teilnahme an einer Mediation nicht zwingen.
Viele Rechtsschutzversicherungen decken bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten , soferne die Medation erfolgreich ist. Sollte binnen 3 Monaten ( ab Beginn der Mediation) keine Einigung erzielt werden, kann A das Gericht anrufen.
Es ist aber der Klage eine Bestätigung des Mediators anzuschließen, wonach B die Mediation verweigert hat oder diese ergebnislos abgebrochen wurde.
Oft gewähren auch Rechtsschutzversicherungen Deckung für Mediationskosten, wenn dadurch der Konflikt gelöst werden kann